“Ablehnung eines Urlaubsantrages nur aus betrieblichen Gründen oder sozialem Vorrang anderer Urlaubswünsche”

(Arbeitsgericht Frankfurt a.M., Urteil v. 16.12.2003, Az.: 5 Ga 286/03)

    Beantragt ein Arbeitnehmer Urlaub, ist dieser regelmäßig zu gewähren. Der Arbeitgeber kann den Urlaubswunsch nur aus betrieblichen oder aus sozialen Gründen (wenn Urlaubswünsche anderer Vorrang haben; bspw. wegen schulpflichtiger Kinder) verweigern. Die Störung des Betriebsablaufs begründet für sich genommen keine Ablehnung des Arbeitgebers.

    In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall beantragte ein Arbeitnehmer im September 2003 Urlaub für Ende Dezember/ Anfang Januar. Nachdem der Arbeitgeber bis Anfang Dezember noch nicht über den Urlaubsantrag entschieden hatte, erkundigte sich der Arbeitnehmer über seinen Antrag. Daraufhin lehnte der Arbeitgeber den Urlaubsantrag wegen der durchzuführenden Inventur und der zu erwartenden sehr hohen Kundenfrequenz im Urlaubszeitraum ab. Der Arbeitnehmer beantragte vor dem erkennenden Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Gewährung seines Urlaubswunsches.

    Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt und verpflichtete den Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaub zu gewähren. Ein Arbeitgeber habe grds. Anspruch auf Erteilung des von ihm gewünschten Urlaubs in dem von ihm beantragten Zeitraum. Nur wenn dem Arbeitgeber die Ablehnungsgründe aus § 7 Abs. 1 BUrlG zustehen, kann er den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers verweigern. Der Arbeitgeber müsse jedoch das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes darlegen und beweisen. Dies war dem Arbeitgeber im vorliegenden Fall aber nicht gelungen. Es sei nach Ansicht des Arbeitsgerichts weiterhin zu berücksichtigen, dass die Störung des Betriebsablaufs durch die Gewährung des beantragten Urlaubs kein Verweigerungsrecht begründet. Denn solche Störungen treten regelmäßig beim Fehlen eines Mitarbeiters auf. Dies sei hinzunehmen und müsse durch entsprechenden Vorhalt von Personal ausgeglichen werden.