Aktuelles/Urteile  §§

§ Entscheidung des Monats:

 

Keine Renovierungspflicht bei unrenoviert übergebener Wohnung

Der Bundesgerichtshof erklärt die formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei unrenoviert übergebener Wohnung für unwirksam und ändert somit seine bisherige Rechtsprechung (BGH VIII ZR 185/14)

 

Durch sog. Renovierungsklauseln (auch Vorname- oder Abwälzungsklauseln genannt) wird die (als Teil der Instandhaltungspflichten nach § 535 BGB grundsätzlich dem Vermieter obliegende) Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt.

 

Mit seiner Entscheidung vom 18.3.2015 (VIII ZR 185/14) hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass die ursprüngliche Klage wegen unterlassener Schönheitsreparaturen insgesamt abgewiesen wird. Die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf die beklagten Mieter sei unwirksam, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren bei Mietbeginn in 3 Zimmern Anstreicherarbeiten erforderlich, sodass die Mieter bei Nutzungsbeginn eine unrenovierte Wohnung übernommen hatten. Der ihnen zu Mietbeginn gewährte Nachlass von lediglich einer halben Monatsmiete stelle in diesem Fall keinen angemessenen Ausgleich dar. Gemessen daran sei eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessener Ausgleich aufgelege, unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Denn eine solche Klausel verpflichte den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führe (jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung) dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsse als er sie selbst vom Vermieter erhalten habe.

 

Aktuell:

Kehrtwende in der Abmahnwelle gegen Redtube-Nutzer

Redtube erwirkt einstweilige Verfügung

Hintergrund:

In den letzten Wochen wurden über 10.000 Internetnutzer per Brief durch die Anwaltskanzlei Uhrmann und Kollegen (U+C) abgemahnt. Ihnen wird vorgeworfen, im August vom Erotik-Portal Redtube.com urheberrechtlich geschützte Filme illegal heruntergeladen zu haben. Die Abmahnungen werden im Auftrag von The Archive AG verschickt, einer Schweizer Firma. Hierbei sollen die Abgemahnten 250 € zahlen und eine Unterlassungserklärung abgeben. Bei Redtube.com handelt es sich um ein so genanntes Streaming- Portal. Die Filme werden, anders als bei Tauschbörsen, nicht heruntergeladen. Diese werden vielmehr nur kurz zwischengespeichert, um das Anschauen zu ermöglichen. Ob dies eine Urheberrechtsverletzung darstellt, ist juristisch umstritten. Nach hiesiger Ansicht stellt das Streaming keine Urheberrechtsverletzung dar.

Die Postadressen wurden über eine Anfrage nach § 101 Urhebergesetz beim Landgericht Köln ermittelt. Im Rahmen einer solchen Anfrage fordern die Gerichte die Internet-Provider regelmäßig dazu auf, auf Basis von im Netz ermittelten IP-Adressen von Raubkopieren die Kontaktdaten ihrer Kunden an abmahnende Anwaltskanzleien weiterzugeben. Dazu muss die Agentur die IP-Adressen und die Uhrzeiten angeben, an den die Filme illegal genutzt wurden. Voraussetzung dieses Auskunftsersuchens ist jedoch die Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Urheberrechtsverletzung. Einige Kammern des Landgerichts Köln sind offenbar davon ausgegangen, es handele sich bei der Redtube.com (Streaming-Portal) um eine übliche illegale Tauschbörse (file-sharing). Dies, da tatsächlich in einem der Anträge eines abmahnenden Anwalts vom „unbefugten Herunterladen“ die Rede ist. Dass es sich hierbei um ein Streamen handelte, war nicht ersichtlich. Wegen dieser irreführend formulierten Anträge ermittelt die Staatsanwaltschaft bereits wegen möglichen Betruges.

Kehrtwende:

Die betroffenen Kammern des Gerichts erkennen inzwischen an, dass es sich in den strittigen Fällen vermutlich lediglich um das so genannte Streaming von Video-Dateien handelt. Streaming stelle aber grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts und vermutlich auch keine unerlaubte Vervielfältigung dar, hieß es am Freitag in einer Pressemitteilung des Gerichts.

Darüber hinaus hat die Internetplattform Redtube zwischenzeitlich eine einstweilige Verfügung erwirkt. Hiernach ist es The Archive AG von nun an untersagt, Abmahnschreiben an Nutzer der Internetplattform Redtube zu versenden, in denen behauptet wird, dass Nutzer das Urheberrecht von The Archive AG verletzt hätten.

Was bedeutet das?

Sofern Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung auf der Internetplattform Redtube.com erhalten, setzen Sie sich mit anwaltlicher Hilfe zur Wehr!

 

Weitere Entscheidungen:

Zu hoher Spritverbrauch stellt Mangel dar (vgl. OLG Hamm Az.: 28 U 94/12, 4 O 250/10

Ausgleichzahlung für Fluggäste ab 3 Stunden Flugverspätung (vgl. EuGH Urteil vom 23.10.2012, Az: C-581/10, C-629/10

Verweis auf freie Werkstatt bei fiktiver Abrechnung im Schadenfall

Starre Renovierungsfristen im Mietvertrag sind ungültig (vgl. BGH, Urteil v. 23. Juni 2004: Az. VIII ZR 361/03)

Filesharing: Eltern haften bei Belehrung nicht für ihre Kinder (vgl. BGH, Az.: I ZR 74/12)

Ablehnung eines Urlaubsantrages nur aus betrieblichen Gründen oder sozialem Vorrang anderer Urlaubswünsche

Generelles Hunde- und Katzenverbot im Mietvertrag unwirksam (BGH VIII ZR 168/12)

Bundesgerichtshof erklärt Quotenklauseln für unwirksam (BGH VIII ZR 285/12)

Bahn: Fahrpreiserstattung auch für Verspätung bei höherer Gewalt

Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag bei unterbliebener Widerspruchs-/Rücktrittsbelehrung auch noch nach Jahren möglich

“Poliscan-Speed”: Messverfahren vor Gericht verwertbar?

BGH: Eltern haften grundsätzlich nicht für illegales Filesharing volljähriger Kinder

Jetzt Geld zurück fordern! AGB-Vereinbarung über ein Bearbeitungsentgelt bei Privatkrediten unwirksam

Klausel über Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage unwirksam

Belästigung durch ständigen Zigarettenqualm im Treppenhaus eines Miethauses kann einen Kündigungsgrund darstellen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.2.2015, XIII ZR 186/14)

Filesharing: Rückkehr zu den Zivilprozessgrundsätzen (vgl. Amtsgericht Bielefeld, Urteil vom 06.03.2014, 42 C 368/13)