Jetzt Geld zurück fordern! AGB-Vereinbarung über ein Bearbeitungsentgelt bei Privatkrediten unwirksam

„Vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher sind unwirksam“ (BGH , Urteil vom 13. Mai 20014, XI ZR 405/12; BGH Urteil vom 13. Mai 2014, XI ZR 170/13).

 

Der Bundesgerichtshof hatte in gleich zwei parallel gelagerten Revisionsverfahren über die Wirksamkeit einer AGB-Klausel zu entscheiden, wonach der Kreditgeber vom Darlehensnehmer (Verbraucher) ein Bearbeitungsentgelt von einmalig 1% verlangen konnte.

Die Klausel enthielt (im Verfahren XI ZR 170/13) u.a. folgenden Abschnitt:

„Bearbeitungsentgelt einmalig 1 %

Das Bearbeitungsentgelt wird für die Kapitalüberlassung geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kreditnennbetrages. Es wird bei Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages fällig und in voller Höhe einbehalten.“

Nach Ansicht des BGH halten derartige Klauseln einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Zunächst einmal stellt der BGH klar, dass die beanstandeten Entgeltklauseln keine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfreien Preisabreden, sondern Preisnebenabreden darstellen, sodass die Klauseln einer Inhaltskontrolle zugänglich sind. In seiner Begründung führt der BGH sodann weiter aus: „(…) Sie sind vielmehr unwirksam, weil eine Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB haben die Beklagten anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken und können daneben kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen. Gründe, die die angegriffenen Klauseln bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, haben die Beklagten weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Insbesondere vermögen bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelt nicht zu rechtfertigen, zumal mit einem laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelt in Verbraucherdarlehensverträgen nicht bloß unerhebliche Nachteile für die Kunden bei der Vertragsabwicklung verbunden sind (…)“ (BGH, Urteil vom 13. Mai 20014, XI ZR 405/12; BGH Urteil vom 13. Mai 2014, XI ZR 170/13).

 

Fazit:

Sofern auch Sie im Rahmen eines privaten Kreditvertrages ein Bearbeitungsentgelt an die Bank (Kreditgeber) entrichtet haben, können Sie dieses nun zurück fordern.