BGH: Eltern haften grundsätzlich nicht für illegales Filesharing volljähriger Kinder

In seiner Grundsatzentscheidung vom 08.01.2014 (Az.: I ZR 169/12) entschied der Bundesgerichtshof, dass Eltern grundsätzlich nicht für illegale Tauschbörsennutzung ihrer erwachsenen Kinder haften. Sie dürfen vielmehr ihren volljährigen Kindern den Internetanschluss zur Nutzung überlassen, ohne sie vorab über die Gefahren des Missbrauchs belehrt zu haben oder sie gar zu überwachen. Eine Aufklärung/ ein Einschreiten müsse, so der BGH, erst dann erfolgen, wenn konkrete Anhaltspunkte, etwa Zugang eines Abmahnschreibens, für ein illegales Filesharing/ Nutzung des Internetanschlusses für illegale Zwecke bekannt würden. In diesem Falle haben Eltern (Anschlussinhaber) sodann - zur Verhinderung von Rechtsverletzungen - die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Im konkreten Fall sollte der beklagte Stiefvater eines damals 20-Jährigen etwa 3.500 € Abmahnkosten zahlen, da über seinen Internetanschluss illegal Musik heruntergeladen bzw. in Tauschbörsen zum Download angeboten wurde. Der Beklagte setzte sich hiergegen zur Wehr und monierte, dass nicht er, sondern vielmehr sein volljähriger Stiefsohn die Urheberrechtsverletzung begangen habe, sodass er auch nicht in Regress genommen werden könne. Vielmehr sei ein volljähriges Kind für seine Handlungen selbst verantwortlich. Der Bundesgerichtshof gab dem Beklagten Recht.

 

Fazit:

Erst bei konkretem Anlass (Zugang eines Abmahnschreibens, Kenntniserlangung der Nutzung des Internetanschlusses zu illegalen Zwecken) haben Eltern (Anschlussinhaber) die volljährigen Kinder über die Gefahren des Missbrauchs aufzuklären bzw. die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.


Bei minderjährigen Kindern hat jedoch eine unmissverständliche Belehrung bzw. Kontrolle zu erfolgen.