Reiserecht

Ausgleichzahlung für Fluggäste ab 3 Stunden Flugverspätung (vgl. EuGH Urteil vom 23.10.2012, Az: C-581/10, C-629/10)

    Fluggäste verspäteter Flüge erhalten aufgrund der “Fluggast-Verordnung” (EG Nr. 261/2004) einen Ausgleichsanspruch, wenn sie aufgrund der Flüge einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d.h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Ein Anspruch besteht jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass diese Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind.