Generelles Hunde- und Katzenverbot im Mietvertrag unwirksam (BGH VIII ZR 168/12)

    Eine Mietvertragsklausel, wonach sich der Mieter verpflichtet „keine Hunde oder Katzen zu halten“ ist unwirksam, so der Bundesgerichtshof.

    Nach Ansicht der Richter benachteilige eine derartige Klausel den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbiete. Letztlich könne es sehr wohl zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehören, einen Hund oder eine Katze in der Wohnung zu halten. Dies sei immer eine Entscheidung des Einzelfalls. Die Interessen von Mieter, Vermieter und Nachbarn im Haus müssten berücksichtigt und stets gegeneinander abgewogen werden.