Klausel über Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage unwirksam; dies gilt auch bei Vereinbarung einer Abfindung (Arbeitsgericht Aachen, Az.: 6 Ca 3662/12)

 

Das Arbeitsgericht Aachen hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Trainer einer Drittliga-Fußballmannschaft gekündigt wurde, nachdem ihm der Aufstieg im Jahre 2012 mit seiner Mannschaft in die nächst höhere Fußballliga nicht gelungen ist. Der Trainer war seit dem Jahre 2010 bei seinem Verein (Arbeitsgeber) beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah vor, dass der Trainer bei einer Kündigung darauf verzichte, Kündigungsschutzklage zu erheben.

Der Verein wies das Gericht darauf hin, dass der Trainer an der Gestaltung der Klausel mitgewirkt habe und in dessen Einvernehmen in den Vertrag aufgenommen worden sei. Den Kündigungsgrund sah der Verein darin, dass dem Trainer taktische Fehler unterlaufen seien und er sich geweigert habe, junge und talentierte Spieler des Kaders in die Spiele mit einzubinden. Auch wurde dem Trainer die Erfolglosigkeit (Nichtaufstieg) zum Vorwurf gemacht.

Das Arbeitsgericht Aachen gab der Klage des Trainers statt und sah im vorliegenden Fall weder einen personen- noch einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund.

Eine Kündigungsschutzklage könne im Anstellungsvertrag nicht ausgeschlossen werden. Der Schutz des Kündigungsschutzgesetzes wirke zugunsten des Arbeitnehmers zwingend, so das Gericht. Daran ändere eine vereinbarte Abfindung ebenso wenig wie der Umstand, dass entsprechende Klauseln im Profifußball üblich seien. Zudem habe auch die Klausel, nach dem eine Entlassung für den Fall des Nichtaufstiegs möglich sei, keinen Bestand. Ein solcher konkreter Kündigungsgrund würde zum Nachteil des Arbeitnehmers vom Kündigungsschutzgesetz abweichen.