Verkehrsrecht

“Poliscan-Speed”: Messverfahren vor Gericht verwertbar? (Bußgeldsachen)

    Immer mehr Gerichte zweifeln an der Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät “Polscan-Speed”.

    Im Rahmen vieler Owi-Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen Sachverständige immer häufiger fest, dass eine Überprüfung von konkreten Messwerten im Rahmen einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle beim Gerät Poliscan-Speed nicht möglich sei. Dies liege nach Aussage der Sachverständigen daran, dass “die Messwerte zwar grundsätzlich vorhanden seien, aber seitens der Herstellerfirma aus patentrechtlichen Gründen nicht zur Verfügung gestellt würden. Deshalb sei lediglich eine näherungsweise Feststellung der Geschwindigkeit unter Analyse des Messfotos mit Hilfe des sog. “Smear-Effekts” möglich, d.h. eine “Pseudoauswertung”, die mit der Analyse der Messdaten nichts zu tun habe. Dabei komme es zu Abweichungen von bis zu 15 % zu dem auf dem Messfoto angezeigten Wert”(AG Aachen Az. 444 OWi - 606 Js 31/12-93/12) . Demzufolge halten Gerichte die Messungen immer häufiger für nicht verwertbar.

    Das Amtsgericht Aachen (Urteil v. 10.12.2012: Az. 444 OWi - 606 Js 31/12-93/12) und das Amtsgericht Herford (Urteil v. 29.01.2013: Az. 11 OWi - 502 Js 2650/12-982/12) sprachen die Betroffenen neuerlich in Bußgeldverfahren frei.