Mietrecht

Starre Renovierungsfristen im Mietvertrag sind ungültig (vgl. BGH, Urteil v. 23. Juni 2004: Az. VIII ZR 361/03)

    Viele Vermieter vereinbaren in Mietverträgen, dass die Mieter in regelmäßigen Abständen Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen haben. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat ein Mieter jedoch nur dann Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn der Zustand der Wohnräume dies erfordert. Unzulässig sind demzufolge alle jene Formulierungen, die den Mieter ausnahmslos verpflichten, nach einer bestimmten Frist zu renovieren, ohne den tatsächlichen Zustand der Wohnung zu berücksichtigen.

    Solche Klauseln benachteiligen den Mieter in unangemessener Weise, sodass diese unwirksam sind.

    Ist die Renovierungsklausel unwirksam, kann der Mieter diese ignorieren. Sie wird nicht durch andere ersetzt, sondern entfällt ersatzlos. Die Pflicht zur Renovierung geht somit wieder auf den Vermieter über. Mieter sind bei einem Auszug nicht verpflichtet, zu streichen oder ähnliche Schönheitsreparaturen durchzuführen, selbst dann nicht, wenn der Zustand der Wohnung dies eigentlich erfordern würde.