Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann unter gewissen Voraussetzungen statt der Durchführung der Reparaturarbeiten die kalkulierten Reparaturkosten ersetzt verlangen (fiktive Abrechnung). Grundsätzlich erfolgt dies auf Basis eines vom Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens. Umstritten war, ob Gutachter die Stundensätze der - meist teureren - markengebundenen Werkstatt ansetzen dürfen. Viele Versicherer sind daher dazu übergegangen, nur die Kosten einer freien Werkstatt zu erstatten.
Mit seiner Entscheidung (BGH, Urteil v. 23.02.2010: Az. VI ZR 91/09, und Urteil v. 20.10.2009: Az. VI ZR 53/09) stellte der Bundesgerichtshof klar, dass der Geschädigte grundsätzlich mit den Stundensätzen der markengebundenen Werkstatt abrechnen darf. Allerdings steht es den Versicherern zu, den Geschädigten auf eine freie Werkstatt zu verweisen, wenn er beweist, dass die Reparatur vom Qualitätsstandard her der fachgerechten reparatur einer markengebundenen Werkstatt entspricht. Aber auch wenn die Reparatur in einer freien Werkstatt gleichwertig ist, kann der Gecshädigte eine Verweisung ablehenen, wenn diese für ihn unzumutbar ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn das KfZ noch jünger als drei Jahre ist, oder wenn das KfZ durch den Geschädigten (oder Voreigentümer) stets in einer markengebundenen Werkstatt repariert oder gewartet wurde (“chekheftgepflegt”).