Bundesgerichtshof erklärt Quotenklauseln für unwirksam (BGH VIII ZR 285/12)

    “Quotenklauseln sind dann unwirksam, wenn laut Mietvertrag Berechnungsgrundlage für die beim Auszug zu zahlende Renovierungskosten der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts ist”

    In vielen Mietverträgen sind sog. Schönheitsreparaturklauseln enthalten, wonach dies Schönheitsreparaturen/ Renovierungsarbeiten auf den Mieter abgewälzt werden. Häufig wird ein sog. Fristenplan vereinbart, nachdem regelmäßig z.B. nach 5 oder 7 Jahren die Räume der Wohnung zu renovieren sind. Für den Fall, dass der Mieter vor Ablauf dieser Fristen auszieht und der Vermieter keine Endrenovierung verlangen kann, soll die sog. Quotenklausel dafür sorgen, dass der Mieter sich prozentual an den Renovierungskosten für seine Mietzeit beteiligt. Eine solche Klausel ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirksam, wenn diese verständlich ist und nicht auf starren Fristen fußt (starrer Fristenplan unwirksam). Nunmehr hat der Bundesgerichtshof eine Quotenklausel für unwirksam erklärt, welche konkrete Vorgaben zur Berechnung der anteiligen Renovierungskosten enthalten.

    Die Klausel lautete:” Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts”.

    Die Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen, so der Bundesgerichtshof. Die Klausel könne dahingehend verstanden werden, dass dem Kostenvoranschlag des vom Vermieter ausgewählten Malerfachgeschäfts bindende Wirkung für die Bemessung des Abgeltungsbetrages zukommt, oder dass dem Mieter die Möglichkeit abgeschnitten wird, Einwendungen gegen die Richtigkeit und Angemessenheit des Kostenvoranschlags zu erheben bzw. die Berechnung des Abgeltungsbetrages nach Maßgabe eines von ihm eingeholten günstigeren Kostenvoranschlags zu verlangen.

    Folge: Bei Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel muss der Mieter beim Auszug aus der Wohnung weder renovieren, noch sich an Renovierungskosten anteilig beteiligen.